News Recht & Steuern
Montag, 29. März 2010
Leichter Abschlagsrechnungen stellen
Vorteile durch Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
Seit das neue Forderungssicherungsgesetz gilt (etwa seit einem Jahr), können Handwerker einfacher Abschlagsrechnungen stellen, damit sie auch größere Aufträge übernehmen können, ohne sich um die eigene Zahlungsfähigkeit Sorgen machen zu müssen. Sie müssen jetzt nicht mehr ausharren, bis ein in sich abgeschlossener Teil des Gesamtwerks fertiggestellt ist, sondern können schon einen Teil abrechnen, wenn der Kunde durch die getätigten Arbeiten einen Wertzuwachs am begonnenen Werk erlangt hat.
Wichtig ist, dass man mit einer klaren Aufstellung dokumentieren kann, welche Leistung wann erbracht wurde. Man muss als Auftragnehmer zusammen mit der Abschlagsrechnung eine eindeutige Leistungsbeschreibung mit abgeben, aus der der Kunde erkennt, welche Leistungen mit dem Abschlag abgegolten sind.
Gegenüber Verbrauchern besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlung allerdings nur gegen Sicherheitsleistung.
Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber übrigens die Zahlung nicht mehr verweigern.
Der ZDH hat einen Leitfaden zum FoSiG aufgelegt. Hineinlesen kann man hier:
www.zdh.de
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Donnerstag, 05. November 2009
Unternehmer-Erklärung zur Energieeinsparverordnung
Landesverbände bieten Muster an
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 verlangt von Unternehmen, die Bau- oder Umbau-Projekte ausführen, eine Erklärung, dass die jeweiligen Arbeiten die Anforderungen der EnEV einhalten. Geregelt ist dies in § 26 a Absatz 1. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) empfiehlt entweder eine Einzelbescheinigung oder eine Erklärung als Bestandteil der Rechnung.
Innungs-Tischler und -Schreiner erhalten Muster der empfohlenen Bescheinigungen bei ihren zuständigen Landesfachverbänden. »Beide Erklärungen, die wir anbieten, genügen den Anforderungen«, sagt BHKH-Hauptgeschäftsführer Peter Schreiber. »Sie bestätigen kurz und klar die Einhaltung der EnEV.«
Dienstag, 28. August 2007
Handelsregister goes online
Datenübermittlung und –recherche auf elektronischem Wege
Das Handelsregister wird derzeit in elektronische Form überführt. Für Betriebe bedeutet dass, dass sie alle veröffentlichungspflichtigen Angaben nunmehr elektronisch übermitteln müssen. Bei GmbH-Neugründungen und anderen Vorgängen, die ein Notar beglaubigen muss, übernimmt in der Regel der Notar die elektronische Übermittlung. Wer selbst Dokumente übermitteln will, braucht dafür eine EGVP-Client-Software, EGVP steht für das „Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP). Die Software kann kostenlos im Internet herunter geladen werden: www.egvp.de.
Unter www.handelsregister.de und www.unternehmensregister.de kann man die Handelsregisterbekanntmachungen kostenlos einsehen und danach recherchieren. Man muss sich lediglich registrieren. Vom 1.1.2010 an werden die Angaben nur noch im Internet, nicht mehr in Zeitungen veröffentlicht.
Mit der elektronischen Veröffentlichung hat jeder schneller Zugriff auf Unternehmensdaten, auch auf Jahres- und Konzernabschlüsse, zu deren Offenlegung Kapitalgesellschaften verpflichtet sind.
Erstmals wird gegen jeden, der der Offenlegungspflicht für Jahres- und Konzernabschlüsse (ab 2007) nicht nachkommt, ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Bisher geschah das nur, wenn jemand einen entsprechenden Antrag stellte. Es drohen Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 Euro.
Wer seine Unternehmenszahlen lieber für sich behält, dem bleibt zum Beispiel der Wechsel in eine GmbH & Co. KG, samt Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters oder in eine Personengesellschaft.
Ein Merkblatt zum elektronischen Handelsregister gibt es bei der IHK Berlin als PDF:
www.berlin.ihk24.de
Links:
www.handelsregister.de
www.unternehmensregister.de
www.ebundesanzeiger.de
www.egvp.de
http://de.wikipedia.org/wiki/Handelsregister
Dienstag, 14. August 2007
Atemschutz ab 2 oder 5 Milligramm Holzstaub?
Technische Regel 553 wird überarbeitet
2 Milligramm oder 5 Milligramm Holzstaub pro Kubikmeter Umgebungsluft – ab welchem Grenzwert muss künftig bei der Holzverarbeitung ein Atemschutz getragen werden? Festgelegt wird dies in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 Holzstaub, die gerade in Überarbeitung ist. Der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH) setzt sich für eine inhaltliche Fortschreibung der alten TRGS ein.
Bisher sieht die TRGS 553 zwei Grenzwerte vor: Bei Benutzung von Maschinen, die mehr als 5 mg/m3 Holzstaub abgeben, ist ein Atemschutz zu tragen. Bei Maschinen, bei denen 2 mg bis 5 mg/m3 anfallen, reichen zum Beispiel eingeschränkte Laufzeiten aus, um den geforderten Schutz zu gewährleisten, da die Grenzwerte auf acht Stunden Tätigkeit bezogen sind (Schichtmittelwert).
Diese Regelung soll nun geändert werden. Hintergrund ist eine europäische Richtlinie, die nur einen Grenzwert vorschreibt, nämlich 5 mg/m3. Dies hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Anlass genommen, sich ebenfalls auf nur einen Grenzwert festzulegen, und zwar 2 mg/m3. Begründung: Nach dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung sei der unterste mögliche Grenzwert zu wählen. In Deutschland seien dies 2mg/m3, also müsse künftig dieser Grenzwert eingehalten werden.
„Wir sind mit dieser Vorgabe nicht einverstanden, werden sie aber nicht ändern können“, kommentiert die Hauptgeschäftsführerin des BHKH, Dr. Bettina Wehrisch. „Den Grenzwert in der TRGS legt das Ministerium fest. Wir fordern jedoch mit Nachdruck eine praxisgerechte Ausgestaltung.“ Bei Maschinen, deren Grenzwert zwischen 2 mg und 5 mg/m3 liegt, dürfe nicht allein der Moment der Nutzung als Beurteilungsbasis dienen. Vielmehr müsse der Schichtmittelwert herangezogen werden, der auch die Zeiten der Nicht-Nutzung berücksichtigt.
Mittwoch, 01. August 2007
Sammeln zum Abschreiben
Unternehmenssteuerreform verschiebt Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Im Juli wurde die Unternehmenssteuerreform verabschiedet, zum 1. Januar 2008 tritt sie in Kraft. Eine der Änderungen: Wirtschaftsgüter dürfen nur noch als so genannte GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) sofort im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden, wenn Sie nicht teurer als 150 Euro waren (und selbstständig nutzbar sind!). Bisher lag die Grenze bei 410 Euro. Alles was mehr als 150 und weniger als 1000 Euro gekostet hat, muss künftig in einem Sammelposten zusammengefasst und über fünf Jahre, das heißt jedes Jahr mit 20 Prozent des Anschaffungswertes, abgeschrieben werden. Auch wenn in der Zwischenzeit eines der Güter aus dem Sammelposten verloren oder kaputt geht oder verkauft wird, wird es weiter über den Sammelposten abgeschrieben.
Alles, was teurer als 1.000 Euro war wird wie gehabt über die Nutzungsdauer laut Afa-Tabelle abgeschrieben. Allerdings darf nicht mehr degressiv abgeschrieben werden, sondern nur noch linear. Kauft man also eine 10.000-Euro-Maschine noch 2007, kann man im ersten Jahr dank der degressiven Abschreibung 3000 Euro als Ausgabe geltend machen, in den folgenden neun Jahren dann sukzessive weniger. Kauft man die Maschine 2008, wird sie über 10 Jahre mit jeweils 1000 Euro abgeschrieben.

