News Recht & Steuern
Montag, 03. Juli 2006
Vorarbeiten anderer Handwerker lieber prüfen
Auftraggeber auf Mängel hinweisen und Gewährlistung ausschließen
Wer als Handwerker seine Leistung auf Vorarbeiten anderer Handwerker aufbaut, muss diese prüfen und den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn die Vorarbeiten mangelhaft sind und seine eigene Leistung gefährden. Das OLG Koblenz befand, dass ein Fliesenleger auf einen ungeeigneten Estrich hätte hinweisen müssen.
Weil er das nicht tat, sei er dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Nach dem Hinweis müsse er entweder die Mängel der Vorarbeiten selbst beseitigen, einen Ausschluss seiner Gewährleistung vereinbaren oder die ihm übertragenen Arbeiten verweigern, meinte das Gericht.
Muss er wegen Verletzung der Anzeigepflicht im Rahmen der Gewährleistung nachbessern, gilt das jedoch nur für seine eigenen Leistungen, nicht die fehlerhaften Vorarbeiten.
OLG Koblenz, 15.7.2004 5 U 173/04
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Dienstag, 20. Dezember 2005
Wer bei Ausschreibung falsch kalkuliert, ist selbst schuld
Angebot darf nicht angefochten werden
Ein Unternehmen, das sich bei einer öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A verkalkuliert und ein viel zu niedriges Angebot abgibt, trägt dafür selbst das Risiko. Es darf das Angebot nicht mit der Begründung, es sei ein Fehler unterlaufen, anfechten. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg in einem Urteil vom 22. 11. 2004 festgestellt.
Selbst wenn das Unternehmen das Angebot nach dem Eröffnungstermin zurückzieht, kann die Vergabestelle den Zuschlag darauf erteilen. Dann muss das Unternehmen den Vertrag auch erfüllen, ansonsten kann der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend machen.
Hat die Vergabestelle das Angebot jedoch aussortiert, weil es einen unangemessen niedrigen Preis ausweist, und einen anderen Unternehmer beauftragt, kann sie von dem billigen Bieter keinen Ersatz der Mehrkosten verlangen.
OLG Naumburg 1 U 56/04
Mittwoch, 23. November 2005
Bei Mängelrügen Fristsetzung beachten
Sonst muss Auftraggeber Nachbesserung nicht mehr annehmen
Lässt ein Auftragnehmer eine Frist, die ihm zur Beseitigung von Mängeln gesetzt wurde, untätig verstreichen, muss der Auftraggeber danach eine Nachbesserung nicht mehr akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der Auftragnehmer eine ihm zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist nicht beachtet hatte. Nach Ablauf der Frist erschien er, um die Mängel zu beseitigen. Das wiederum unterband der Anwalt der Auftraggeber. Zu Recht, wie der BGH befand.
Donnerstag, 02. Juni 2005
OLG-Urteil zu Fehlern im Baumaterial
Baumarkt muss auch Aus- und Wiedereinbau zahlen
Wer fehlerhaftes Material verkauft, der muss im Rahmen der Nacherfüllungspflicht nicht nur das Material ersetzen, sondern auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen. Dazu verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Baumarkt, in dem ein Heimwerker Fliesen für seine Küche gekauft hatte, die sich nach dem Verlegen als Schrott erwiesen. Teile der Fliesenoberfläche platzten weg, wenn z. B. ein Löffel darauf fiel. Die Fliesen hatten aufgrund von Fehlpressungen Hohlstellen.
Der Heimwerker forderte von dem Baumarkt 18 400 Euro für die komplette Mängelbeseitigung einschließlich Ausbau der fehlerhaften Fliesen, Einbau der neuen Fliesen, Malerarbeiten, De- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche sowie einer Notunterkunft. Und bekam Recht.
„Selbst wenn der Nacherfüllungsaufwand den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt, gehören die Aus- und Einbaukosten gleichwohl zum Nacherfüllungsaufwand des Käufers. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb angefallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, hier die Verlegung, die im Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat“, argumentierte das Gericht. (AZ 12 U 144/04)
Freitag, 27. Mai 2005
Tischler sollten auf CE-Zeichen achten
Bei Einbau von Leuchten und Motoren
Wenn Tischler zum Beispiel Niedervoltleuchten oder motorbetriebene Teile verbauen, müssen diese das CE-Zeichen tragen. Darauf weist die von einigen Landesverbänden des Tischlerhandwerks herausgegebene Zeitschrift Perspektiven in ihrer Ausgabe 3/05 hin.
Dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zufolge müssen derartige Produkte daraufhin geprüft sein, ob sie die EU-Sicherheitsrichtlinien einhalten. Der Tischler kann das allerdings nicht selbst prüfen, sondern muss sich auf Prüfung und Dokumentation durch den Hersteller der Teile verlassen.
Der Tischler selbst sollte darauf achten, dass
- die eingebauten Teile ein CE-Zeichen aufweisen
- den Teilen eine Konformitätserklärung des Herstellers beiliegt, die nachweist, dass die relevanten EU-Sicherheitsrichtlinien beachtet worden sind,
- er die Einbauanleitung des Herstellers aufbewahrt,
empfiehlt das Blatt.

