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Mittwoch, 23. November 2005
Bei Mängelrügen Fristsetzung beachten
Sonst muss Auftraggeber Nachbesserung nicht mehr annehmen
Lässt ein Auftragnehmer eine Frist, die ihm zur Beseitigung von Mängeln gesetzt wurde, untätig verstreichen, muss der Auftraggeber danach eine Nachbesserung nicht mehr akzeptieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem der Auftragnehmer eine ihm zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist nicht beachtet hatte. Nach Ablauf der Frist erschien er, um die Mängel zu beseitigen. Das wiederum unterband der Anwalt der Auftraggeber. Zu Recht, wie der BGH befand.
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