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Donnerstag, 02. Juni 2005
OLG-Urteil zu Fehlern im Baumaterial
Baumarkt muss auch Aus- und Wiedereinbau zahlen
Wer fehlerhaftes Material verkauft, der muss im Rahmen der Nacherfüllungspflicht nicht nur das Material ersetzen, sondern auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen. Dazu verurteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Baumarkt, in dem ein Heimwerker Fliesen für seine Küche gekauft hatte, die sich nach dem Verlegen als Schrott erwiesen. Teile der Fliesenoberfläche platzten weg, wenn z. B. ein Löffel darauf fiel. Die Fliesen hatten aufgrund von Fehlpressungen Hohlstellen.
Der Heimwerker forderte von dem Baumarkt 18 400 Euro für die komplette Mängelbeseitigung einschließlich Ausbau der fehlerhaften Fliesen, Einbau der neuen Fliesen, Malerarbeiten, De- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche sowie einer Notunterkunft. Und bekam Recht.
„Selbst wenn der Nacherfüllungsaufwand den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt, gehören die Aus- und Einbaukosten gleichwohl zum Nacherfüllungsaufwand des Käufers. Diese Kosten sind nämlich nur deshalb angefallen, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, hier die Verlegung, die im Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat“, argumentierte das Gericht. (AZ 12 U 144/04)
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