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November 2005

Bei Mängelrügen Fristsetzung beachten

Sonst muss Auftraggeber Nachbesserung nicht mehr annehmen

Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist dürfe der Auftragnehmer nicht mehr ohne Zustimmung des Auftraggebers nachbessern, der Auftraggeber müsse eine angebotene Nachbesserung dann nicht mehr annehmen. Der Auftraggeber habe nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachbesserungsfrist unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche und dürfe daher selbst entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auftragnehmer geltend machen will.

Der Auftragnehmer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er schließlich zuvor schon zweifach gegen seine Vertragspflichten verstoßen habe: Er hat die geschuldete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseitigung nicht durchgeführt.

BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 338/01

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